Die Überarbeitung des Textes legt den Schwerpunkt stärker auf verbindliche Maßnahmen und klare Verantwortlichkeiten. Die neue Passage zu Schulstraßen benennt ein konkretes, rechtlich umsetzbares Instrument und verankert es verbindlich über landesweite Leitlinien. Dadurch wird klar, dass die Verbesserung der Schulwegsicherheit nicht allein im Ermessen einzelner Kommunen liegt, sondern durch das Land aktiv unterstützt und strukturell abgesichert wird.
Zudem wird durch den Bezug auf die neue StVO deutlich, dass die programmatische Forderung an aktuelle rechtliche Entwicklungen anknüpft. Das stärkt sowohl die politische Glaubwürdigkeit als auch die Umsetzbarkeit der Maßnahme.
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